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Leistungsmessung und –bewertung in der SI

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I § 6

  1. Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 Schulgesetz NRW.
  2. Zum Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen“ gehören alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten mündlichen und praktischen Leistungen sowie gelegentliche kurze schriftliche Übungen in allen Fächern. Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind bei der Beurteilung ebenso zu berücksichtigen wie die übrigen Leistungen.
  3. Die Beurteilungsbereiche „Schriftliche Arbeiten“ und „Sonstige Leistungen im Unterricht“ werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt.
  4. Schülerinnen und Schüler erhalten eine Lernbereichsnote, wenn nach Maßgabe dieser Verordnung ein Lernbereich integriert unterrichtet wird.
  5. Nicht erbrachte Leistungsnachweise gemäß § 48 Absatz 4 Schulgesetz NRW sind nach Entscheidung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers nachzuholen oder durch eine Prüfung zu ersetzen, falls dies zur Feststellung des Leistungsstandes erforderlich ist.
  6. Die Förderung in der deutschen Sprache ist Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern. Häufige Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache müssen bei der Festlegung der Note angemessen berücksichtigt werden. Dabei ist insbesondere das Alter, der Ausbildungsstand und die Muttersprache der Schülerinnen und Schüler zu beachten.
  7. Bei einem Täuschungsversuch
    1. kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen,
    2. können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt
      werden oder
    3. kann, sofern der Täuschungsversuch umfangreich war, die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden.
  8. Einmal im Schuljahr kann pro Fach eine Klassenarbeit durch eine andere, in der Regel schriftliche, in Ausnahmefällen auch gleichwertige nicht schriftliche Leistungsüberprüfung ersetzt werden. In den modernen Fremdsprachen können Klassenarbeiten mündliche Anteile enthalten. Einmal im Schuljahr kann eine schriftliche Klassenarbeit durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt werden. Im Fach Englisch wird im letzten Schuljahr eine schriftliche Klassenarbeit durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt.
  9. Soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt.

Kompetenzbezug

Sowohl in der Sekundarstufe I als auch in der Sekundarstufe II bezieht sich die Leistungsbewertung insgesamt auf die im Zusammenhang mit dem Unterricht erworbenen Kompetenzen. Da erfolgreiches Lernen kumulativ ist, sind die Kompetenzerwartungen in den verschiedenen Bereichen eines Faches entsprechend in ansteigender Progression und Komplexität formuliert.

Dies bedingt, dass Unterricht und Lernerfolgsüberprüfungen darauf ausgerichtet sein müssen, Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zu geben, grundlegende Kompetenzen, die sie in den vorangegangenen Jahren erworben haben, wiederholt und in wechselnden Kontexten anzuwenden.

Transparenz des Lernstandes

Die Beurteilung von Leistung muss für die Schülerinnen und Schüler transparent sein. So dient die Leistungsbeurteilung den Lehrerinnen und Lehrerin sowie Schülerinnen und Schülern nicht nur der Abbildung des jeweiligen Standes der individuellen Lernentwicklung, sondern auch einem Ausblick und Hinweisen auf das Weiterlernen bzw. auf erfolgversprechenden individuellen Lernstrategien.

In der Sekundarstufe II wird von Lehrerinnen und Lehrern nehmen die die begleitende Diagnose und die Evaluation des Lernprozesses sowie des Kompetenzerwerbs zum Anlass, die Zielsetzungen und die Methoden ihres Unterrichts zu überprüfen und ggf. zu modifizieren.

Für die Schülerinnen und Schüler sollen ein den Lernprozess begleitendes Feedback sowie Rückmeldungen zu den erreichten Lernständen eine Hilfe für die Selbsteinschätzung sowie eine Ermutigung für das weitere Lernen darstellen. Die Beurteilung von Leistungen soll demnach grundsätzlich mit der Diagnose des erreichten Lernstandes und Hinweisen zum individuellen Lernfortschritt verknüpft sein.

Sonstige Leistungen

Die Grundsätze der Leistungsbewertung in einem Fach werden durch die Fachkonferenz beschlossen. Diese legen auch die Rahmenbedingungen und die Kriterien für die Bewertung der „sonstigen Mitarbeit“ fest.

Im Bereich der „Sonstigen Mitarbeit“ wird beurteilt, inwieweit die Schülerinnen und Schüler vor allem zu mündlichen Beiträgen im Rahmen des Unterrichtsgeschehens fähig und bereit sind. Dabei spielen Qualität und Kontinuität der Beiträge eine Rolle.

Im Einzelnen können zu den „Sonstigen Leistungen“ auch kleinere schriftliche Arbeiten, wie z.B. die Bewertung von Kursmappen etc. gezählt werden.

Schriftliche Arbeiten in der Sekundarstufe I

In der Sekundarstufe I gelten gemäß APO SI folgende Absprachen zu Anzahl und Dauer der schriftlichen Arbeiten.

Anzahl und Dauer der Klassenarbeiten in der SI an der GSO ab dem Schuljahr 2023/2024 (Stand 11.8.23)

Ergänzende Hinweise: Wird in den Ergänzungsstunden in den Klassen 9 und 10 eine Fremdsprache unterrichtet, werden in jedem Schuljahr vier Klassenarbeiten von ein bis zwei Unterrichtsstunden geschrieben. Regelung GSO: Spanisch in 9/10 jeweils 4 Arbeiten je 2 Stunden

Im 2. Halbjahr der Klasse 10 ist jeweils in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik sicherzustellen, dass mindestens eine schriftliche Klassenarbeit (ohne Ersetzung durch eine gleichwertige Form der Leistungsüberprüfung nach § 6 Abs. 8 APO-S I) zur Vorbereitung auf die Zentralen Prüfungen 10 geschrieben wird.

Fachbezogene Grundsätze der Leistungsbewertung in der Sekundarstufe I

Die Fachkonferenzen beschließen die Grundsätze der Leistungsbewertung ihrer jeweiligen Fächer. Diese finden sich für jedes Fach in Kap. „11.02_Fächer“ des OHB.