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Grundsätze der Leistungsbewertung

Gesetzliche Grundlagen

Neben den individuellen Fortschritten, die wir in Gesprächen zurückmelden, sind wir selbstverständlich in allen Bereichen an die Vorgaben des Ministeriums und des Schulgesetzes im Bereich der Standardsicherung gebunden.

Grundsätze der Leistungsbewertung gemäß § 48 SchulG NRW

  1. Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses der Schülerin oder des Schülers Aufschluss geben; sie soll auch Grundlage für die weitere Förderung der Schülerin oder des Schülers sein. Die Leistungen werden durch Noten bewertet. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass schriftliche Aussagen an die Stelle von Noten treten oder diese ergänzen.
  2. Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ und im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ erbrachten Leistungen. Beide Beurteilungsbereiche werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt.
  3. Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt:
    1. sehr gut (1)
      Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht.
    2. gut (2)
      Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
    3. befriedigend (3)
      Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
    4. ausreichend (4)
      Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
    5. mangelhaft (5)
      Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
    6. ungenügend (6)
      Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
  4. Werden Leistungen aus Gründen, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, nicht erbracht, können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt und kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden.
  5. Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet.
  6. Neben oder an Stelle der Noten nach Absatz 3 kann die Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein Punktsystem vorsehen. Noten- und Punktsystem müssen sich wechselseitig umrechnen lassen.

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I § 6

  1. Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 Schulgesetz NRW.
  2. Zum Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen“ gehören alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten mündlichen und praktischen Leistungen sowie gelegentliche kurze schriftliche Übungen in allen Fächern. Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind bei der Beurteilung ebenso zu berücksichtigen wie die übrigen Leistungen.
  3. Die Beurteilungsbereiche „Schriftliche Arbeiten“ und „Sonstige Leistungen im Unterricht“ werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt.
  4. Schülerinnen und Schüler erhalten eine Lernbereichsnote, wenn nach Maßgabe dieser Verordnung ein Lernbereich integriert unterrichtet wird.
  5. Nicht erbrachte Leistungsnachweise gemäß § 48 Absatz 4 Schulgesetz NRW sind nach Entscheidung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers nachzuholen oder durch eine Prüfung zu ersetzen, falls dies zur Feststellung des Leistungsstandes erforderlich ist.
  6. Die Förderung in der deutschen Sprache ist Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern. Häufige Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache müssen bei der Festlegung der Note angemessen berücksichtigt werden. Dabei ist insbesondere das Alter, der Ausbildungsstand und die Muttersprache der Schülerinnen und Schüler zu beachten.
  7. Bei einem Täuschungsversuch
    1. kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen,
    2. können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt
      werden oder
    3. kann, sofern der Täuschungsversuch umfangreich war, die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden.
  8. Einmal im Schuljahr kann pro Fach eine Klassenarbeit durch eine andere, in der Regel schriftliche, in Ausnahmefällen auch gleichwertige nicht schriftliche Leistungsüberprüfung ersetzt werden. In den modernen Fremdsprachen können Klassenarbeiten mündliche Anteile enthalten. Einmal im Schuljahr kann eine schriftliche Klassenarbeit durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt werden. Im Fach Englisch wird im letzten Schuljahr eine schriftliche Klassenarbeit durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt.
  9. Soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt.

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die gymnasiale Oberstufe

§ 13 APO GOSt Grundsätze der Leistungsbewertung

  1. Im Kurssystem der gymnasialen Oberstufe ergibt sich die jeweilige Kursabschlussnote in einem Kurs mit schriftlichen Arbeiten (Klausuren) aus den Leistungen im Beurteilungsbereich „Klausuren“ (§ 14) und den Leistungen im Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“ (§ 15). Die Kursabschlussnote wird gleichwertig aus den Endnoten beider Beurteilungsbereiche gebildet. Eine rein rechnerische Bildung der Kursabschlussnote ist unzulässig, vielmehr ist die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers im Kurshalbjahr zu berücksichtigen. Bei Kursen ohne Klausuren ist die Endnote im Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“ die Kursabschlussnote.
  2. Die Bewertung der Leistungen richtet sich nach deren Umfang und der richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie der Art der Darstellung. Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten sind Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form angemessen zu berücksichtigen. Gehäufte Verstöße führen zur Absenkung der Leistungsbewertung um eine Notenstufe in der Einführungsphase und um bis zu zwei Notenpunkte gemäß § 16 Abs. 2 in der Qualifikationsphase. Im Übrigen gelten die in den Lehrplänen festgelegten Grundsätze.
  3. Die Lehrerin oder der Lehrer ist verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Kurses über die Zahl und Art der geforderten Klausuren und Leistungsnachweise im Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“ zu informieren. Etwa in der Mitte des Kurshalbjahres unterrichtet die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler über den bis dahin erreichten Leistungsstand. Die Kursabschlussnote in Kursen des letzten Halbjahres der Qualifikationsphase wird vor der ersten Sitzung des Zentralen Abiturausschusses bekannt gegeben.
  4. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler einzelne Leistungen oder sind Leistungen in einem Fach aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen nicht beurteilbar, wird die einzelne Leistung oder die Gesamtleistung wie eine ungenügende Leistung bewertet (§ 48 Abs. 5 SchulG).
  5. Schülerinnen und Schülern, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht haben, ist Gelegenheit zu geben, die vorgesehenen Leistungsnachweise nachträglich zu erbringen. Im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter kann die Fachlehrkraft den Leistungsstand auch durch eine Prüfung feststellen (§ 48 Abs. 4 SchulG).
  6. Bei einem Täuschungsversuch
    • a) kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,
    • b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden,
    • c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt.
    • Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Leistung festgestellt, ist entsprechend zu verfahren.
  7. Soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen; in Prüfungen mit landeseinheitlich gestellten Aufgaben entscheidet an Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters die obere Schulaufsichtsbehörde. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt.

§ 14 Beurteilungsbereich „Klausuren“ und „Projekte“

  1. In der Einführungsphase sind in Deutsch, Mathematik, den Fremdsprachen je Halbjahr zwei, in einem gesellschaftswissenschaftlichen und einem naturwissenschaftlichen Fach je Halbjahr ein bis zwei Klausuren zu schreiben. Die Schülerin oder der Schüler kann weitere Grundkursfächer als Fächer mit Klausuren wählen. Eine Klausur in den Fächern Deutsch und Mathematik wird landeseinheitlich zentral gestellt.
  2. In den ersten drei Halbjahren der Qualifikationsphase sind in den zwei Leistungskursfächern und in mindestens zwei von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Grundkursfächern je zwei Klausuren zu schreiben. Unter den Fächern mit Klausuren müssen die Abiturfächer, Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache, in jedem Fall die in der Einführungsphase neu einsetzenden Fremdsprachen, und das gemäß § 11 Abs. 5 gewählte Pflichtfach sein. Im letzten Halbjahr der Qualifikationsphase ist im ersten bis dritten Abiturfach je eine Klausur zu schreiben.

Gesetzliche Vorgaben zum Bereich LRS

Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für Schülerinnen und Schüler mit Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben die allgemeinen Bestimmungen über die Leistungsfeststellung und -Beurteilung.

Für Schülerinnen und Schüler, die einer zusätzlichen Fördermaßnahme bedürfen, gilt für die Klassen 2 bis 6 und in besonders begründeten Einzelfällen auch für die Klassen 7 bis 10, an Gymnasien mit achtjährigem Bildungsgang für die Klassen 7 bis 9, zusätzlich:

Schriftliche Arbeiten und Übungen

Bei einer schriftlichen Arbeit oder Übung zur Bewertung der Rechtschreibleistung im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen kann die Lehrerin oder der Lehrer im Einzelfall eine andere Aufgabe stellen, mehr Zeit einräumen oder von der Benotung absehen und die Klassenarbeit mit einer Bemerkung versehen, die den Lernstand aufzeigt und zur Weiterarbeit ermutigt. In den Fremdsprachen können Vokabelkenntnisse durch mündliche Leistungsnachweise erbracht werden. Die Erziehungsberechtigten sind über den Leistungsstand ihres Kindes zu informieren.

Die Rechtschreibleistungen werden nicht in die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten und Übungen im Fach Deutsch oder in einem anderen Fach mit einbezogen.

Zeugnisse

Der Anteil des Rechtschreibens ist bei der Bildung der Note im Fach Deutsch zurückhaltend zu gewichten. In den Zeugnissen kann in der Rubrik „Bemerkungen“ aufgenommen werden, dass die Schülerin oder der Schüler an einer zusätzlichen LRS-Fördermaßnahme teilgenommen hat.

Versetzung

Bei Entscheidungen über die Versetzung oder die Vergabe von Abschlüssen dürfen die Leistungen im Lesen und Rechtschreiben nicht den Ausschlag geben.

Im Bereich der Oberstufe kann ein Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn in der Sekundarstufe I kontinuierliche Förderung in diesem Bereich nachgewiesen wurde.

Gesetzliche Vorgaben im Bereich der sonderpädagogischen Förderung

Die Schülerinnen und Schüler in den folgenden Förderschwerpunkten erhalten genauso wie alle anderen Schülerinnen und Schüler ein Zeugnis mit Noten:

  • Sehen
  • Hören
  • Sprachliche Kommunikation
  • Körperlich Motorisch
  • Emotional und Sozial

Die Schülerinnen und Schüler im Bereich „Lernen“ erhalten jeweils zum Halbjahr und zum Abschlusszeugnis eines Jahres Beurteilungsbeiträge für ein Zeugnis. Die Schülerinnen und Schüler können auch Ziffernnoten ergänzend bekommen, wenn angedacht ist, dass dieser Förderschwerpunkt aufgehoben werden soll.

Die Schülerinnen und Schüler im Bereich „Geistige Entwicklung“ erhalten nur zum Schuljahresende jeweils ein Zeugnis mit schriftlichen Beurteilungsbeiträgen.